Allgemeine Auftragsbedingungen

der HesseKlümper Rechtsanwälte und Steuerberater in Partnerschaft

Die Rechtsanwälte und Steuerberater der Kanzlei HesseKlümper Rechtsanwälte und Steuerberater in Partnerschaft (HMK) bearbeiten die angenommenen Aufträge zu folgenden Bedingungen:

Stand: Mittwoch, den 22. Mai 2019

§ 1 Umfang und Ausführung des Auftrags

(1) Der Auftrag bestimmt Art und Maß der von den Rechtsanwälten und Steuerberatern der HMK zu erbringenden Leistungen. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (Rechtsanwälte: BRAO, BORA, RVG, FAO, CCBE-Berufsregeln, GwG; Steuerberater: StBerG, DStBG, BOStB, StBVV, FBO) ausgeführt.

(2) Der Auftraggeber übergibt den Rechtsanwälten und Steuerberatern der HMK sind die benötigten Unterlagen und Aufklärungen vollständig, sofern und soweit dies nicht anders besprochen oder vereinbart wird. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen bzw. Werte, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehören nur zum Auftrag, sofern und soweit die Parteien dies schriftlich vereinbaren. Die Rechtsanwälte und Steuerberater der HMK werden die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit sie offensichtliche Unrichtigkeiten feststellen, werden sie darauf hinweisen.

(3) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar; diese erteilt der Auftraggeber gesondert.

(4) Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, berechtigt und verpflichtet der Auftraggeber die Rechtsanwälte und Steuerberater der HMK durch den Auftrag im Zweifel zu den notwendigen, fristwahrenden Handlungen.

§ 2 Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Rechtsanwälte und Steuerberater der HMK verpflichten sich nach Maßgabe der Gesetze über alle Tatsachen, die ihnen im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber sie von dieser Verpflichtung entbindet. Die HMK hat stets ein berechtigtes Interesse, die mündlich, elektronisch oder auf andere Weise erteilte Entbindung durch den Auftraggeber schriftlich bestätigen zu lassen. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter der HMK.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen der Rechtsanwälte und Steuerberater der HMK erforderlich ist. Die Rechtsanwälte und Steuerberater sind auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als sie nach den Versicherungsbedingungen ihrer Berufshaftpflichtversicherungen zur Information und Mitwirkung verpflichtet sind.

(4) Sofern und soweit der Auftraggeber über eine Rechtsschutzversicherung verfügt und über eine solche oder solche eines Dritten abrechnen lassen möchte, entbindet er die Rechtsanwälte und Steuerberater der HMK auch dieser gegenüber von ihrer Verschwiegenheitspflicht.

(5) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte bleiben hiervon unberührt.

(6) Der Auftraggeber berechtigt die Rechtsanwälte und Steuerberater der HMK, personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Mitarbeitern im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.

(7) Die Rechtsanwälte und Steuerberater der HMK dürfen Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Darüber hinaus besteht keine Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der HMK erforderlich ist. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der Zertifizier/Auditor Einsicht in seine – von den Rechtsanwälten und Steuerberatern der HMK abgelegten und geführten – Handakten nimmt (vgl. § 43e BRAO).

(8) Die Rechtsanwälte und Steuerberater der HMK beachten beim Versand bzw. der Übermittlung von Unterlagen, Dokumenten, Arbeitsergebnissen etc. auf Papier oder in elektronischer Form die Verschwiegenheitsverpflichtung durch geeignete technische Maßnahmen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass er als Empfänger ebenfalls alle Sicherungsmaßnahmen beachtet, dass die ihm zugeleiteten Papiere oder Dateien nur den hierfür zuständigen Stellen zugehen. Zum Schutz der überlassenen Dokumente und Dateien treffen die Parteien die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen. Verlangt der Auftraggeber besondere, über das normale Maß hinausgehende Vorkehrungen, treffen die Parteien eine entsprechende schriftliche Vereinbarung über die Beachtung zusätzlicher sicherheitsrelevanter Maßnahmen, insbesondere darüber ob im Email-Verkehr eine Verschlüsselung vorgenommen werden muss.

(9) Die Rechtsanwälte und Steuerberater der HMK werden den Email-Verkehr verschlüsseln, sofern und soweit der Auftraggeber den Email-Verkehr verschlüsselt führen möchte und entsprechend hierauf hinweist oder die Rechtsanwälte und Steuerberater der HMK den auftragsbezogenen Email-Verkehr initiieren und der Empfänger entsprechend geeignete technische Maßnahmen zum Empfang von verschlüsselten Emails vorhält.

§ 3 Mitwirkung Dritter

(1) Der Auftraggeber berechtigt die HMK zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen.

(2) Die HMK ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Praxistreuhändern (§ 71StBerG) im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i. S. d. § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.

(3) Der Auftraggeber berechtigt die HMK, in Erfüllung ihrer Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Nr. 2 Abs. 1 S. 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, verpflichtet sich die HMK dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.

§ 4 Mängelbeseitigung

(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel an dem beauftragten Werk. Der Auftraggeber gibt den Rechtsanwälten und Steuerberatern der HMK Gelegenheit zur Nachbesserung, sofern und soweit ihm dies zuzumuten ist. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Auftrag um einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB handelt – die Nachbesserung durch die Rechtsanwälte und Steuerberater der HMK abzulehnen, wenn der Auftrag durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Auftragss durch einen anderen Rechtsanwalt oder Steuerberater festgestellt wird.

(2) Beseitigen die Rechtsanwälte oder Steuerberater der HMK die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnen sie die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Rechtsanwaltes oder des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Rechtsanwalt oder Steuerberater beseitigen lassen bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen, sofern und soweit dies möglich ist.

(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können von den Rechtsanwälten und Steuerberatern der HMK jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel dürfen die Rechtsanwälte und Steuerberater der HMK Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen der Rechtsanwälte oder der Steuerberater der HMK den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

§ 5 Haftung

(1) Die HMK und ihre Partner haften für eigenes sowie für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen. Die Haftung der Partner neben der Partnerschaft richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen (§ 8 Abs. 2 PartGG).

(2) Die Haftung der HMK und ihrer Partner für Vermögensschäden aufgrund von Berufsversehen ist begrenzt. In Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung der HMK in jedem Auftragsverhältnis auf einen Betrag i. H. v. 1.000.000 EUR (in Worten: eine Million Euro) beschränkt. In Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung der Partner neben der HMK in jedem Auftragsverhältnis auf einen Betrag i. H. v. 1.000.000 EUR (in Worten: eine Million Euro) beschränkt.

(3) Sollte aus Sicht des Auftraggebers eine über 1.000.000 EUR hinausgehende Haftung abgesichert werden, so besteht die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers abgeschlossen werden kann. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen eine Einzelrisikoversicherung für eine höhere Schadensabdeckung zu verlangen – er ist der HMK für den daraus entstehenden Mehraufwand ausgleichsverpflichtet. Sollte der Auftraggeber den Abschluss einer Zusatzversicherung wünschen, werden die Parteien hierüber eine gesonderte Vereinbarung in Textform treffen. Die Haftung für den Auftrag erstreckt sich ausschließlich auf die Anwendung deutschen Rechts, sofern und soweit im Auftrag nicht ein anderes vereinbart ist.

(4) Soweit ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er
a) in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Auftraggeber von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste,
b) ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von seiner Entstehung an, und
c) ohne Rücksicht auf seine Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an. Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder außervertragliche Beziehungen auch zwischen den Rechtsanwälten und Steuerberatern der HMK und diesen Personen begründet worden sind.

(6) Von den Haftungsbegrenzungen ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 6 Treuepflichten, Pflichten des Auftraggebers; Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers

(1) Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Auftragsdurchführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.

(2) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er den Rechtsanwälten und Steuerberatern der HMK unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass den Rechtsanwälten und Steuerberatern eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen der Rechtsanwälte und Steuerberater der HMK zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.

(3) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte und Steuerberater der HMK oder ihrer Erfüllungsgehilfen bezüglich ihrer Berufsausübung beeinträchtigen könnte.

(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse der Rechtsanwälte oder Steuerberater der HMK nur mit deren schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt oder er ein überwiegendes, berechtigtes Interessean der Weitergabe hat.

(5) Setzen die Rechtsanwälte oder Steuerberater der HMK beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet. den Hinweisen der Rechtsanwälte und Steuerberater der HMK zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem von den Rechtsanwälten und Steuerberatern der HMK vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Die Rechtsanwälte und Steuerberater der HMK bleiben Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch die Rechtsanwälte und Steuerberater der HMK entgegensteht.

(6) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 6 Abs. 1 bis 4 oder sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von den Rechtsanwälten oder Steuerberatern der HMK angebotenen Leistung in Verzug, so sind die Rechtsanwälte und Steuerberater der HMK berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass sie die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist dürfen die Rechtsanwälte und Steuerberater der HMK den Vertrag fristlos kündigen (vgl. § 8 Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruch der Rechtsanwälte und Steuerberater der HMK auf Ersatz der ihnen durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn die Rechtsanwälte und Steuerberater der HMK von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen.

(7) Bei Streitigkeiten zwischen RechtsanwältInnen und ihren AuftraggeberInnen besteht auf Antrag des Auftraggebers die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung
a) in den Fällen der §§ 73 Abss. 2 Nr. 3, Abs. 5 BRAO bei der Rechtsanwaltskammer Hamm,
Ostenallee 18, 59063 Hamm,
Tel.: +49 2381 985 000,
Fax: +49 2381 985 050,
Email: info@rak-hamm.de,
Web: https://rechtsanwaltskammer-hamm.de, oder
b) in den Fällen des § 191f BRAO bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft bei der Bundesrechtsanwaltskammer (zugleich Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016),
Rauchstraße 26, 10787 Berlin,
Tel.: +49 30 28 444 170,
Fax: +49 30 28 444 1712,
Email: schlichtungsstelle@s-d-r.org,
Web: http://www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de.

Die HMK erklärt sich grundsätzlich bereit, an Streitbeilegungsverfahren bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft teilzunehmen.

§ 7 Bemessung der Vergütung, Vorschuss, Kritische Liquiditätsverhältnisse

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) der Rechtsanwälte und Steuerberater der HMK für ihre Berufstätigkeit bemisst sich nach der für sie geltenden Gebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung, es sei denn, es ist eine Vereinbarung gemäß § 3a RVG oder § 4 StBVV über eine höhere oder niedrigere Vergütung getroffen. Wir weisen darauf hin, dass die Möglichkeit besteht, nach § 4 Abs. 4 StBVV eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform zu vereinbaren.

(2) Wir weisen darauf hin, dass die Abrechnung auf Basis des Gegenstandswerts (§§ 22 ff. RVG) erfolgt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

(3) Wenn in der Angelegenheit eine Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist und dies durch eine schriftliche Deckungszusage bestätigt wird, verzichtet die Partnerschaft ab Zugang der Deckungszusage in der Regel auf die Erhebung von weiteren Vorschussleistungen gegenüber dem Auftraggeber. Hiervon ausgenommen ist eine eventuelle Selbstbeteiligung.

(4) Die Tätigkeit juristischer, nichtanwaltlicher Mitarbeiter mit erstem juristischem Staatsexamen wird nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vergütet, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.

(5) Der Auftraggeber vergütet die Kosten für Abschriften und Ablichtungen, deren Anfertigung sachdienlich war, auch dann, sofern und soweit es sich nicht um zusätzliche Abschriften und Ablichtungen im Sinne des Gesetzes handelt.

(6) Für Tätigkeiten, die in den Vergütungsverordnungen keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), vereinbaren die Partei eine Vergütung. Vereinbaren die Parteien keine Vergütung, gilt für diese Tätigkeit eine etwaig andere vorgesehene gesetzliche Vergütung als vereinbart. Ist eine gesetzliche Vergütungshöhe nicht geregelt, gilt die übliche Vergütung als vereinbart (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).

(7) Alle Vergütungsforderungen werden mit Ablauf der auf der Rechnung genannten Frist bzw. des genannten Datums fällig ansonsten mit Rechnungsstellung und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Auf Vergütungsforderungen der HMK sind Leistungen an Erfüllung Statt und erfüllungshalber ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind die gesetzlichen Sicherungsmittel gem. § 232 BGB. Der Auftraggeber ist gem § 240 BGB zur Ergänzung im gesetzlichen Umfang verpflichtet.

(8) Abreden, die Leistung an Erfüllung statt oder anderweitige Leistungen erfüllungshalber zulassen, sowie Abreden, nach denen eine entstandene Vergütung gemindert werden soll oder einem einzelnen Partner zustehen soll, können wirksam nur in Textform getroffen werden. Die textförmliche Vereinbarung bedarf seitens der HMK der textförmlichen Bestätigung von zwei Partnern.

(9) Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung und Auslagen der HMK.

(10) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch der HMK ist mit anderen als den aus dem unmittelbaren Rechts- oder Steuerberatungsverhältnis stammenden Forderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

(11) Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen können die Rechtsanwälte und Steuerberater der HMK einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, können die Rechtsanwälte und Steuerberater der HMK nach vorheriger Ankündigung ihre weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Die Rechtsanwälte und Steuerberater der HMK verpflichten sich, ihre Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekanntzugeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.

(6) Sind oder werden die Liquiditätsverhältnisse des Auftraggebers kritisch, so werden die Vergütungsansprüche der Rechtsanwälte und Steuerberater der HMK nach den Grundsätzen des Bargeschäfts gem. § 142 InsO abgewickelt, so dass er zur Erbringung einer Leistung nur verpflichtet ist, sofern und soweit ihnen die Gegenleistung unmittelbar zufließt.

§ 8 Abtretung von Rechten

(1) Der Auftraggeber tritt alle ihm im Zusammenhang mit der Tätigkeit der HMK entstehenden Erstattungsansprüche gegen den Gegner oder die Staatskasse an die HMK in Höhe der Vergütungsforderung sicherungshalber ab. Die HMK wird den Erstattungsanspruch nicht einziehen, sofern und soweit der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, insbesondere nicht die Zahlung verweigert, in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen stellt.

(2) Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit der HMK darf der Auftraggeber ausschließlich nach vorheriger Zustimmung in Textform abgetreten.

§ 9 Beendigung des Auftrages

(1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.

(2) Der Vertrag kann – sofern und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB darstellt -von jedem Vertragspartner außerordentlich nach Maßgabe des § 627 BGB gekündigt werden; die Kündigung hat mindestens in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer textlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber ausgehändigt werden soll.

(3) Bei Kündigung des Vertrags durch die HMK, nehmen deren Rechtsanwälte und Steuerber zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers ausschließlich diejenigen Handlungen vor, die ihnen zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). Auch für diese Handlungen haftet die HMK nach § 5.

(4) Die HMK ist, ebenso wie ihre Rechtsanwälte und Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was sie zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was sie aus der Geschäftsbesorgung erlangt bzw. erlangen, herauszugeben. Außerdem verpflichten sich die Rechtsanwälte und der Steuerberater der HMK, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.

(5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber den Rechtsanwälten und Steuerberatern der HMK die bei ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen.

(6) Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach Beendigung des Auftrages die Unterlagen bei der beauftragten Niederlassung der HMK abzuholen.

§ 10 Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags

Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch der HMK nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer textlichen Vereinbarung, die die Partein gesondert erstellen und dem Auftraggeber ausgehändigt werden soll.

§ 11 Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen

(1) Die HMK bewahrt Handakten über rechtsanwaltliche Aufträge auf die Dauer von sechs Jahren nach Beendigung des Auftrags auf (§ 50 BRAO). Diese Verpflichtung erlischt, sofern und soweit die HMK den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.

Die HMK bewahrt Handakten über steuerberaterliche Aufträge auf die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrages auf (§ 66 StBerG). Diese Verpflichtung erlischt, sofern und soweit die HMK den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.

(2) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke oder deren Kopien, die die Rechtsanwälte und Steuerberater der HMK aus Anlass ihrer beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten haben. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen der HMK bzw. ihrer Rechtsanwälte und Steuerberater mit dem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.

(3) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, gibt die HMK dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist heraus. Die HMK bzw. ihre Rechtsanwälte und Steuerberater können von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten, sofern und soweit sie hieran ein berechtigtes Interesse haben.

(4) Die HMK bzw. ihre Rechtsanwälte und Steuerberater können die Herausgabe ihrer Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis sie wegen ihrer Gebühren und Auslagen befriedigt sind. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.

§ 12 Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort

(1) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt deutsches Recht.

(2) Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Auftraggebers, wenn er nicht Kaufmann im Sinne des HGB ist, ansonsten der Sitz der HMK bzw. ihrer beauftragten Niederlassung.

§ 13 Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit; Änderungen und Ergänzungen

(1) Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt.

(2) Alle Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Textform, dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Diese Textformklausel gilt hingegen dann nicht für Änderungen oder Ergänzungen, wenn ein Vertreter der HMK dem Auftraggeber ausdrücklich oder konkludent mitteilt, dass eine Vereinbarung auch ohne Einhaltung der Schrift- bzw. Textform bindend sein soll.